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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
zur Geltung gegenüber Unternehmern
AGB

1. Geltung der Bedingungen

Die Verkaufsbedingungen finden Anwendung auf all unsere Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Sie gelten ausschließlich. Gegenbestätigungen mit abweichenden Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Auch ohne nochmalige Vereinbarung gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen für alle künftigen Vertragsbeziehungen.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Nur schriftlich bestätigte Bestellungen sind für uns verbindlich. Auch mündliche Abreden, vor oder nach Vertragsschluss, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Unsere Handelsvertreter oder Reisende sind nur Vermittler und zum rechtsgeschäftlichen Abschluss nicht berechtigt, es sei denn eine ausdrückliche schriftliche Abschlussvollmacht wird vorgelegt. An unsere Kunden überlassene Pläne und Unterlagen bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen nur zur Bearbeitung unserer Angebote benutzt und Dritten nicht, auch nicht in abgeänderter Form, zugänglich gemacht werden.

3. Preise, Preisänderungen

Soweit eine Auftragsbestätigung erteilt wurde, gelten die darin genannten Preise. Ansonsten gelten unsere Katalogpreise ab Werk, ohne Fracht und Verpackung und ohne Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Ggf. erforderliche Teuerungszuschläge werden bei Vertragsabschluss mitgeteilt. Es gelten die Preise am Tag des Vertragsschlusses.

4. Lieferzeit

Die Angabe der Lieferwoche bedeutet den Versandtermin ab Werk bzw. Auslieferungslager. Verzögert sich die Belieferung des Kunden wegen höherer Gewalt, Naturkatastrophen, berechtigter Arbeitskämpfe, Brand und Explosion, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung wegen der o. g. Umstände unmöglich oder ist sie für uns tatsächlich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von der Auftragserfüllung frei. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger oder falscher Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten oder Veredlungswerke, sofern wir diese nicht zu vertreten haben. Von den o. g. Umständen setzen wir den Kunden unverzüglich in Kenntnis.

5. Technische Änderungen

Durch technische Weiterentwicklung bedingte geringfügige Änderung der Maße, Zubehör-Anordnung und Ausführung der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie dem Abnehmer zumutbar sind.

6. Versand, Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugesandt, geht mit ihrer Auslieferung an die Transportperson, jedenfalls mit Verlassen des Werkes bzw. Auslieferungslagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Dies gilt nicht, sofern der Versand durch unsere eigenen Leute erfolgt. Mangels Versandvorschrift wählen wir nach bestem Ermessen die günstigste Versandart. Frachtkosten, Liege- und Standgelder, Anschluss- und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel u. ä. Kosten trägt der Kunde. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf Verlangen und Kosten des Kunden. Eventuell verwendete Collico-Behälter müssen innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Sendung als Leergut bei der zuständigen Güterabfertigung an uns abgefertigt werden.

7. Gewährleistung, Leistungsänderungen

Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist erfolglos verstreichen oder schlagen Nachbesserung und Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, hat der Kunde unter Ausschluss aller anderen Ansprüche das Recht, die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche wegen Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Für Mängel, die Vorlieferanten oder Veredlungswerke zu vertreten haben, übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr. In diesem Falle gelten unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten oder Veredlungswerke insoweit als an den Kunden zur eigenen Geltendmachung abgetreten. Erlangt der Kunde durch erforderlichenfalls gerichtliches Geltendmachen dieser Gewährleistungsansprüche keine Befriedigung, stehen ihm die gegen uns unter Absatz 1 und 3 bezeichneten Ansprüche zu. Rücksendungen nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und kostenfrei entgegen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Gefahrübergang.

8. Schadensersatz

Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

9. Zahlung

Rechnungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Lieferungen gegen Vorkasse behalten wir uns vor. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen aus laufenden Geschäften sofort fällig, es sei denn, der Kunde leistet durch Beibringung einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft Sicherheit. Gleiches gilt im Falle der Zahlungseinstellung, des Antrages auf Eröffnung des Vergleiches oder Konkursverfahrens über sein Vermögen, von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen oder eines Wechsels- oder Scheckprotestes gegen ihn. Befindet sich der Kunde im Verzug, hat er die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) auf die fälligen Forderungen zu entrichten. Ein höherer Schaden kann im Einzelfall geltend gemacht werden. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltungsansprüche sind nur bezüglich rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen möglich.

10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen – einschließlich Saldoforderungen – aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit ist der Kunde verpflichtet, unsere Rechte zu sichern. Seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Kunde in Höhe des jeweils offenen Rechnungsbetrages oder des zuletzt gezogenen und anerkannten Saldos schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung bis zum Widerruf, Einstellung seiner Zahlungen oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest für dessen Rechnung einzuziehen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns jedoch zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltensware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht der uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, wird uns von ihm im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache eingeräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiterveräußert, so gilt die nach Abs. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird. Der Kunde hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretene Forderung unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, insbesondere die Kosten einer Widerspruchsklage, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag insgesamt. Unsere Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages bzw. des letzten gezogenen und anerkannten Saldos an uns vom Kunden weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die jeweils noch offene Forderung aus dem letzten gezogenen und anerkannten Saldo oder den noch offenen Rechnungsbetrag gegen den Kunden um mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen des Kunden seine Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl frei.

11. Übertragbarkeit von Ansprüchen

Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind seitens des Kunden ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz unserer Firma bzw. der Sitz unserer ausliefernden Niederlassung. Für die Verpflichtung des Kunden ist Erfüllungsort in jedem Fall der Hauptsitz unserer Firma.
2. Im inländischen Rechtsverkehr wird zwischen den Parteien für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Backnang vereinbart und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes. Dasselbe gilt im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit den EG-Mitgliedsstaaten und dem übrigen Ausland, soweit der Verkauf oder Erwerb von Waren für berufliche oder gewerbliche Zwecke erfolgt. Es steht uns jedoch frei, einen nach allgemeinen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit vor das Landgericht gehörenden Rechtsstreites vor das Landgericht Stuttgart zu bringen.




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Stand: Januar 2015